Eine Anleitung zum EPÜ 2000 - Eine Anleitung für Anwälte zum neuen Recht von Nicholas Fox

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Die Zukunft

Das Übereinkommen wurde auch im Hinblick auf die Zukunft überarbeitet. Am bemerkenswertesten ist dabei, dass nach dem geänderten Artikel 33 (1)(b) EPÜ der Verwaltungsrat Änderungen des Übereinkommens vornehmen kann, um diese an internationale Abkommen und die Gesetzgebung der Gemeinschaft anzupassen. Darüber hinaus vereinfacht Artikel 87 (5) EPÜ jetzt das Verfahren für die Anerkennung neuer Quellen von Vorzugsrechten aufgrund der Ausgabe einer Präsidentenmitteilung. Der neue Artikel 149a EPC sieht zukünftige Abkommen zwischen den Vertragsstaaten und die Beteiligung der EPÜ daran vor, wie z.B. die Bildung eines gemeinsamen Organs für die Beurteilung europäischer und harmonisierter nationaler Patentgesetze. Der neue Artikel 4a EPÜ schafft eine Grundlage für zukünftige Regierungskonferenzen der Vertragsstaaten, die zu über den Geltungsbereich des EPÜ hinausgehenden Vereinbarungen führen, in Anlehnung an die Adhoc-Regierungskonferenzen in 1999 und 2000, die zur Vereinbarung von London über Übersetzungen und zum europäischen Abkommen über Patentanfechtungen führten. All diese Änderungen verleihen dem EPÜ eine äußerst notwendige Anpassungsfähigkeit.

Der wohl bemerkenswerteste Wandel ist jedoch die Übertragung zahlreicher detaillierterer Bestimmungen des europäischen Patentrechts auf die Durchführungsvorschriften. Das wird zukünftige Überarbeitungen des EPÜ wesentlich vereinfachen, da die Durchführungsvorschriften durch den Verwaltungsrat ohne die Notwendigkeit einer vollständigen diplomatischen Konferenz und nachfolgender nationaler Ratifizierung geändert werden können. In der Praxis bedeutet das jedoch, dass Anwälte häufiger als in der Vergangenheit auf die Durchführungsvorschriften Bezug nehmen müssen

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