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Die Zukunft
Das
Übereinkommen wurde auch im Hinblick auf die Zukunft überarbeitet. Am
bemerkenswertesten ist dabei, dass nach dem geänderten Artikel 33 (1)(b)
EPÜ der Verwaltungsrat Änderungen des Übereinkommens vornehmen kann, um
diese an internationale Abkommen und die Gesetzgebung der Gemeinschaft
anzupassen. Darüber hinaus vereinfacht Artikel 87 (5) EPÜ jetzt das
Verfahren für die Anerkennung neuer Quellen von Vorzugsrechten aufgrund
der Ausgabe einer Präsidentenmitteilung. Der neue Artikel 149a EPC sieht
zukünftige Abkommen zwischen den Vertragsstaaten und die Beteiligung der
EPÜ daran vor, wie z.B. die Bildung eines gemeinsamen Organs für die
Beurteilung europäischer und harmonisierter nationaler Patentgesetze.
Der neue Artikel 4a EPÜ schafft eine Grundlage für zukünftige
Regierungskonferenzen der Vertragsstaaten, die zu über den
Geltungsbereich des EPÜ hinausgehenden Vereinbarungen führen, in
Anlehnung an die Adhoc-Regierungskonferenzen in 1999 und 2000, die zur
Vereinbarung von London über Übersetzungen und zum europäischen Abkommen
über Patentanfechtungen führten. All diese Änderungen verleihen dem EPÜ
eine äußerst notwendige Anpassungsfähigkeit.
Der
wohl bemerkenswerteste Wandel ist jedoch die Übertragung zahlreicher
detaillierterer Bestimmungen des europäischen Patentrechts auf die
Durchführungsvorschriften. Das wird zukünftige Überarbeitungen des EPÜ
wesentlich vereinfachen, da die Durchführungsvorschriften durch den
Verwaltungsrat ohne die Notwendigkeit einer vollständigen diplomatischen
Konferenz und nachfolgender nationaler Ratifizierung geändert werden
können. In der Praxis bedeutet das jedoch, dass Anwälte häufiger als in
der Vergangenheit auf die Durchführungsvorschriften Bezug nehmen müssen
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